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Das Schiffsregister und das Schiffsbauregister werden beim Amtsgericht Hamburg in maschineller Form als automatisiertes Dateisystem geführt.
Das Amtsgericht Hamburg ist für sämtliche unerledigten Anträge und Verfahren beim Schiffsregister und Schiffsbauregister des Saarlandes ab Inkrafttreten dieses Staatsvertrags gemäß Artikel 6 zuständig.
Die bis zum Inkrafttreten dieses Staatsvertrags geschlossenen Registerblätter und die dazugehörigen Registerakten verbleiben bei den Amtsgerichten Saarbrücken und Merzig. Im Übrigen richtet sich die Abwicklung der Übertragung nach den §§ 12 und 12a der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung (SchRegDV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. November 1994 (BGBl. I S. 3631; 1995 I S. 249), zuletzt geändert durch Artikel 43 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436).
Beim Amtsgericht Hamburg werden die übertragenen Registerblätter gemäß § 59 SchRegDV in Verbindung mit § 2 Absatz 1 der Verordnung über die Einführung des maschinell geführten Schiffsregisters vom 22. Januar 2020 (HmbGVBl. S. 82), in der jeweils geltenden Fassung durch Umschreibung, Neufassung oder Umstellung in das maschinelle Schiffsregister und Schiffsbauregister überführt.