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Das Saarland verpflichtet sich, darauf hinzuwirken, dass bis zur Übertragung des Schiffsregisters
Verfahren nach § 22 der Schiffsregisterordnung (Löschung von Amts wegen) vorrangig betrieben werden und
möglichst alle bereits anhängigen oder noch eingehenden Anträge im Sinne der Schiffsregisterordnung erledigt werden.