Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Saarland über die Führung des Schiffsregisters und des Schiffsbauregisters*)
Der Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Er tritt mit dem Ersten des Monats in Kraft, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt, nicht jedoch vor dem 1. Juli 2024.
Art. 6 SchRegRPStVtr SL
Art. 6 SchRegRPStVtr SLKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen