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Die Freie und Hansestadt Hamburg sowie das Saarland verzichten gegenseitig auf Kostenausgleichsansprüche. Die Freie und Hansestadt Hamburg erhält die Einnahmen aus den dem Amtsgericht Hamburg übertragenen Angelegenheiten einschließlich der ab Inkrafttreten dieses Staatsvertrags übertragenen unerledigten Anträge und Verfahren.