SchuldRAnpG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 54 SchuldRAnpGAnwendbarkeit des Abschnitts 2Gesetz zur Anpassung schuldrechtlicher Nutzungsverhältnisse an Grundstücken im Beitrittsgebiet · Kapitel 4, Abschnitt 3 § 53Im übrigen sind die Bestimmungen der §§ 46 und 48 entsprechend anzuwenden. § 53