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Diese Verordnung gilt für den öffentlichen allgemein bildenden Schulbereich.
Durch die Schulentwicklungsplanung im Sinne des § 37 des Schulordnungsgesetzes werden die planerischen Grundlagen für die Entwicklung eines regional ausgewogenen, differenzierten und inklusiven Bildungsangebotes im Land bereitgestellt. Bei der Schulentwicklungsplanung sind die vorhandenen Ressourcen und die finanziellen Auswirkungen zu berücksichtigen.