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Darzulegende Grundlagen der Schulentwicklungsplanung sind Hinsichtlich der Angaben im Sinne der Nummer 2 stellt die Schulaufsichtsbehörde entsprechende Daten bereit.
das gegenwärtige Schulangebot nach Schulformen, Schularten, und Schulstandorten (auch hinsichtlich der Organisation der gymnasialen Oberstufen im allgemein bildenden Bereich ggf. unter Berücksichtigung vorhandener gymnasialer Oberstufen an Berufsbildungszentren) einschließlich der bestehenden Schulen in staatlicher und in freier Trägerschaft,
die mittelfristige Entwicklung des Schüleraufkommens einschließlich des ermittelten und des voraussichtlichen Schulwahlverhaltens (ausgenommen im Bereich der Grundschulen) der Schülerinnen und Schüler sowie der Erziehungsberechtigten,
die mittelfristige Entwicklung des Schulraumbestandes,
die verschiedenen an diesen Schulen vorhandenen gebundenen und freiwilligen Ganztagsangebote einschließlich der eventuell vorhandenen Jugendhilfeangebote.
In den Schulentwicklungsplänen werden der mittelfristige Bedarf an allgemein bildenden Schulen der verschiedenen Schulformen und Schularten entsprechend den in Absatz 1 genannten Aspekten dargelegt und entsprechende Schulstandorte, im Grundschulbereich einschließlich der Schulbezirke, ausgewiesen. Hierbei sind die Vorgaben zum geordneten Schulbetrieb (§ 9 des Schulordnungsgesetzes) maßgeblich. Dabei sind auch Bildungsbedürfnisse darzulegen, die nur gemeindeverbandsübergreifend befriedigt werden können.