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Jeder Gemeindeverband stellt im Rahmen seiner Zuständigkeit als Schulträger für sein Gebiet einen Schulentwicklungsplan auf. Die Gemeindeverbände sind verpflichtet, der Schulaufsichtsbehörde erstmals zum 31. Mai 2013 Schulentwicklungspläne im Sinne dieser Verordnung mit einem Planungszeitraum von drei Jahren vorzulegen.
Im Bereich der Grundschulen stellt jede Gemeinde die planerischen Grundlagen für ein ausgewogenes Bildungsangebot im Rahmen eines Schulentwicklungsplanes dar. Die Gemeinden eines Gemeindeverbandes reichen ihre Schulentwicklungspläne - soweit erforderlich in zwischen den jeweiligen Gemeinden abgestimmter Form - bei der Schulaufsichtsbehörde ein. Die Vorlagepflicht besteht erstmals zum 31. Mai 2016 und bezieht sich auf einen Planungszeitraum von fünf Jahren.
Die Schulentwicklungspläne sind im Anschluss an den in den Absätzen 1 und 2 genannten Planungszeitraum zum 31. Mai des jeweiligen Jahres fortzuschreiben und vorzulegen, wobei ein Planungszeitraum von fünf Jahren abzudecken ist. Soweit Veränderungen der tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen es erfordern, erfolgt die Fortschreibung in kürzeren Zeitabständen. Im Übrigen gelten für die Fortschreibung der Pläne die in dieser Verordnung enthaltenen Vorgaben für ihre Aufstellung entsprechend.
Die Schulaufsichtsbehörde prüft die Schulentwicklungspläne unter Beachtung der in § 1 Absatz 2 genannten Zielvorgaben und auch als Grundlage für Entscheidungen nach §§ 9, 19, 39, 40 des Schulordnungsgesetzes. Festlegungen zur Organisation der gymnasialen Oberstufen werden außerhalb der vorgenannten Vorschriften des Schulordnungsgesetzes durch die Schulaufsichtsbehörde im Rahmen des entsprechenden Verfahrens im Benehmen mit dem jeweiligen Schulträger getroffen.