Gesetze
Gesetz wird geladen …
Der Antragsteller hat den Genehmigungsbescheid des Ministeriums für Bildung und Kultur einschließlich des von diesem geprüften Informationsschreibens und des Formblatts zur Einholung der schriftlichen Einwilligung der Betroffenen dem jeweiligen Schulleiter vorzulegen, Der Schulleiter hat die Weiterleitung des Informationsschreibens an die Betroffenen sowie das Vorliegen der Einwilligungserklärungen der Betroffenen, bei minderjährigen Schülern auch ihrer Erziehungsberechtigten, zu überprüfen; er hat sicherzustellen, dass nur bei solchen Schülern, Lehrern und Erziehungsberechtigten Daten erhoben werden, von denen die erforderliche Einwilligungserklärung vorliegt. Erfolgt die Erhebung der Daten durch Einsichtnahme in Schülerakten oder sonstige an der Schule geführte Unterlagen, und enthalten diese Unterlagen gleichzeitig auch Daten solcher Schüler, Lehrer oder Erziehungsberechtigten, für die die schriftliche Einwilligungserklärung nicht vorliegt, so kann eine Einsichtnahme in diese Unterlagen nicht gestattet werden.