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Auf wissenschaftliche Untersuchungen in Schulen, die vom Ministerium für Bildung und Kultur oder in dessen Auftrag durchgeführt werden, finden insbesondere die Bestimmungen dieser Verordnung über
die Freiwilligkeit der Teilnahme und die Einwilligung der Betroffenen (§ 2 Nr. 9a),
die Information der Betroffenen über das Ziel, den wesentlichen Inhalt, den Umfang und die Methode der Untersuchung, die Art ihrer Beteiligung hieran, die Verwendung der Daten sowie die Freiwilligkeit der Teilnahme und die Notwendigkeit ihrer vorherigen schriftlichen Einwilligung (§ 2 Nrn. 9b, c und 10),
die Vorkehrungen zum Schutz der bei der Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten entsprechende Anwendung.