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Die Bewirtschaftungspauschale (§ 108 Absatz 2 in Verbindung mit § 115 Absatz 2 Satz 1 des Schulgesetzes NRW) wird auf 50 Euro je Quadratmeter anerkannter schulisch genutzter Fläche und Jahr festgesetzt. Die Anpassung des festgesetzten Pauschalbetrags nach § 108 Absatz 4 des Schulgesetzes NRW bleibt unberührt.
Für die Bewirtschaftungspauschale des § 108 Abs. 2 SchulG ist anzuerkennende Fläche die schulisch genutzte Fläche der allseitig umschlossenen und überdeckten…
Die als notwendig anzuerkennende Stellenausstattung mit Schulhausmeisterinnen und Schulhausmeistern sowie etwaigem zusätzlichen Hauspersonal bemisst sich in…
Die Gesamtsumme der Schulkostenpauschale wird für die erste Jahreshälfte auf der Grundlage des Antrags nach § 4 Absatz 1 Satz 1 berechnet und durch Bescheid…
Für die Anerkennung der schulisch genutzten Fläche gelten § 7 Absatz 1 bis 4 und § 12 entsprechend.
Auf Grundlage der Überprüfung gemäß § 7 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW.…
für die Bewirtschaftung der Personalbedarfspauschale und der Personalnebenkostenpauschale (§ 107 Absatz 3 Nummer 1 und Nummer 2 des Schulgesetzes NRW).
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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