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Schule und Schulträger wirken bei der Entwicklung des Schulwesens auf örtlicher Ebene zusammen. Die Schule ist vom Schulträger in den für sie bedeutsamen Angelegenheiten rechtzeitig zu beteiligen. Hierzu gehören insbesondere
Teilung, Zusammenlegung, Änderung und Auflösung der Schule,
Aufstellung und Änderung von Schulentwicklungsplänen,
Festlegung von Schuleinzugsbereichen,
räumliche Unterbringung und Ausstattung der Schule sowie schulische Baumaßnahmen,
Schulwegsicherung und Schülerbeförderung,
Zusammenarbeit von Schulen und anderen Bildungseinrichtungen,
Umstellung auf die Ganztagsschule,
Einrichtung des Gemeinsamen Lernens,
Teilnahme an Schulversuchen.
Richtlinien und Lehrpläne,
engen und vertrauensvollen Zusammenarbeit mit dem Schulträger und
für sich und gemeinsam mit anderen zu lernen und Leistungen zu erbringen,
ein Angebot für Gemeinsames Lernen (§ 20 Absatz 2) eingerichtet wird,
an Schulen der Primarstufe
die Art und den Umfang der zu berücksichtigenden Einnahmen der Schule sowie der anzurechnenden Zuwendungen Dritter,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.