SchulGFrhG SL — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 2 SchulGFrhG SLGesetz Nr. 662 über Schulgeldfreiheit Vom 6. Februar 1959 § 1§ 3 Soweit Gemeinden Schulträger sind, wird diesen der Ausfall an Schulgeldeinnahmen auf Nachweis ans staatlichen Mitteln ersetzt. § 1§ 3