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Allgemein bildende und berufsbildende Privatschulen, die den Unterricht unentgeltlich gewähren, erhalten als Ausgleich für den Ausfall an Schulgeld auf Nachweis eine Beihilfe aus staatlichen Mitteln, deren Kopfbetrag dem Schulgeldsatz entspricht, der an einer gleichartigen öffentlichen Schule erhoben würde, sofern sie vom Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft als Ersatzschulen anerkannt sind.