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1Die allgemeine Vollzeitschulpflicht dauert neun Schuljahre. 2Sie endet spätestens mit dem erfolgreichen Besuch der Klassenstufe 9.
1Für Schülerinnen und Schüler, die einen Hauptschulabschluss innerhalb von neun Schuljahren an einer Gemeinschaftsschule nicht erreicht haben, kann die allgemeine Vollzeitschulpflicht auf Antrag der Erziehungsberechtigten durch die Schulleiterin oder den Schulleiter um ein, in Ausnahmefällen um ein weiteres Schuljahr verlängert werden. 2Liegt kein Antrag der Erziehungsberechtigten vor, so kann die Schulaufsichtsbehörde die Schulzeit auf Antrag des Schulleiters, zu dem die Erziehungsberechtigten vorher zu hören sind, um ein Jahr verlängern.
1Durchläuft eine Schülerin oder ein Schüler die Schuleingangsphase (§ 3a Absatz 1 Satz 4 oder § 4a Absatz 2 Satz 1 SchoG) in drei Schuljahren (flexible Verweildauer), werden lediglich zwei Schuljahre auf die Dauer der Schulpflicht angerechnet. 2Eine Zurückstellung vom Schulbesuch (§ 3 Absatz 2) wird im Regelfall auf die Dauer der Schulpflicht nicht angerechnet.
Die Schulpflicht in der Primarstufe und der Sekundarstufe I (Vollzeitschulpflicht) dauert zehn Schuljahre, am Gymnasium mit achtjährigem Bildungsgang neun…
Die Vollzeitschulpflicht dauert neun Schuljahre; die Berufsschulpflicht dauert in der Regel drei Schuljahre.
Für Jugendliche ohne Berufsausbildungsverhältnis dauert die Schulpflicht bis zum Ablauf des Schuljahres, in dem sie das achtzehnte Lebensjahr vollenden. Die…
Durchläuft ein Schüler/eine Schülerin die Schuleingangsphase in drei Schuljahren, werden lediglich zwei Schuljahre auf die Dauer der Schulpflicht angerechnet (§…
Über die Dauer der Vollzeitschulpflicht der in Absatz 1 und 2 genannten Schülerinnen und Schüler, die eine Schule der Regelform besuchen, entscheidet bei Ablauf…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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