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Nach der Schulpflicht in der Primarstufe und der Sekundarstufe I beginnt die Pflicht zum Besuch der Berufsschule (§ 22 Abs. 4) oder eines anderen Bildungsganges des Berufskollegs oder einer anderen Schule der Sekundarstufe II.
Wer vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres ein Berufsausbildungsverhältnis beginnt, ist bis zu dessen Ende schulpflichtig.
Für Jugendliche ohne Berufsausbildungsverhältnis dauert die Schulpflicht bis zum Ablauf des Schuljahres, in dem sie das achtzehnte Lebensjahr vollenden. Die Schulaufsichtsbehörde kann Schulpflichtige, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, vom weiteren Besuch der Schule befreien. Die Schulpflicht endet vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres mit dem erfolgreichen Abschluss eines Bildungsganges der Sekundarstufe II. Absatz 2 bleibt unberührt.
Wer nach dem Ende der Schulpflicht ein Berufsausbildungsverhältnis beginnt, ist berechtigt, die Berufsschule zu besuchen, solange das Berufsausbildungsverhältnis besteht.
1Die Berufsschulpflicht endet für Jugendliche ohne Berufsausbildungsverhältnis spätestens mit der Vollendung des 18. Lebensjahres, sofern sie nicht durch…
Wer mit Beendigung der Vollzeitschulpflicht (§§ 4 bis 6 des Schulpflichtgesetzes) eine Schule verlässt, berufsschulpflichtig ist (§§ 8, 9 des…
Während der Dauer der Schulpflicht in der Sekundarstufe II können Schulpflichtige, die sich nicht in einem Berufsausbildungsverhältnis befinden, eine…
Schulpflichtige mit zehnjähriger Vollzeitschulpflicht, die am Ende des neunten Vollzeitpflichtschuljahres in ein Berufsausbildungsverhältnis eintreten, erfüllen…
Die Schulpflicht beginnt für Kinder, die bis zum Beginn des 30. September das sechste Lebensjahr vollendet haben, am 1. August desselben Kalenderjahres.
die Schulpflicht gemäß § 40 Abs. 2 ruht,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.