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Eine vorzeitige Aufnahme in die Schule nach § 2 Abs. 2 des Schulpflichtgesetzes ist nur zulässig, wenn begründete Aussicht besteht, dass das Kind ohne Schaden zu nehmen erfolgreich am Unterricht teilnehmen kann. Dabei sind die körperliche, soziale und geistige Reife sowie die örtlichen und häuslichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Der Bescheid des Schulleiters/der Schulleiterin, durch den ein Antrag abgelehnt wird, ist zu begründen und den Erziehungsberechtigten schriftlich mitzuteilen.
Eine Verlängerung der allgemeinen Vollzeitschulpflicht nach § 4 Abs. 2 des Schulpflichtgesetzes kommt nur in Betracht, wenn begründete Aussicht besteht, dass der Schüler/die Schülerin durch den weiteren Schulbesuch noch wesentlich gefördert werden kann. Bei Kindern, die vorzeitig in die Schule aufgenommen wurden, im ersten Schuljahr jedoch das Ziel der Klasse nicht erreicht haben, ist die allgemeine Vollzeitschulpflicht in der Regel um ein Jahr zu verlängern. Bei Schulpflichtigen, die längere Zeit am Unterricht nicht teilgenommen haben, ist die Notwendigkeit einer Verlängerung besonders zu prüfen. Die Entscheidung ist zu begründen und den Erziehungsberechtigten schriftlich mitzuteilen.
Durchläuft ein Schüler/eine Schülerin die Schuleingangsphase in drei Schuljahren, werden lediglich zwei Schuljahre auf die Dauer der Schulpflicht angerechnet (§ 4 Absatz 3 Satz 1 des Schulpflichtgesetzes). Eine Anrechnung der Zurückstellung vom Schulbesuch auf die allgemeine Vollzeitschulpflicht erfolgt in der Regel nicht.