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Die Berufsschulpflicht entfällt
nach erfolgreichem Abschluss des Bildungsgangs der Ausbildungsvorbereitung an der Berufsschule, sofern danach nicht vor Vollendung des 21. Lebensjahres ein Berufsausbildungsverhältnis begründet wird,
nach dem Erwerb eines mittleren Bildungsabschlusses, sofern danach kein Berufsausbildungsverhältnis begründet wird.
Die Berufsschulpflicht entfällt auch nach regelmäßigem Besuch des Bildungsgangs der Ausbildungsvorbereitung an der Berufsschule, sofern danach vor Vollendung des 21. Lebensjahres kein Berufsausbildungsverhältnis begründet wird. Der Schulbesuch gilt dann noch als regelmäßig, wenn nicht mehr als insgesamt 40 Unterrichtstage im Schuljahr versäumt worden sind. Die Klassenkonferenz kann hiervon Ausnahmen zulassen, wenn dies pädagogisch vertretbar ist und der Förderung des Berufsschulpflichtigen dient. Entsprechendes gilt für das nicht erfolgreich abgeschlossene, jedoch mindestens vollständige Durchlaufen der Fachstufe I der zweijährigen Berufsfachschulen, der Fachstufe I der Berufsfachschule der Fachrichtung Heilerziehungspflege in Vollzeitform oder des zweiten Ausbildungsjahres der Berufsfachschule der Fachrichtung Heilerziehung in der praxisintegrierten Form, der Fachstufe I der Berufsfachschule der Fachrichtung Ganztagsbetreuung beziehungsweise der Berufsfachschule für Kinderpflege oder der Berufsfachschule für Haushaltsführung und ambulante Betreuung, sofern danach nicht vor Vollendung des 21. Lebensjahres ein Berufsausbildungsverhältnis begründet wird.
Die Schulaufsichtsbehörde [2] kann allgemein oder im Einzelfall entscheiden, dass die Berufsschulpflicht auch nach der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Fördermaßnahme der Arbeitsverwaltung entfällt, sofern danach kein Berufsausbildungsverhältnis begründet wird.
Die Berufsschulpflicht endet für Auszubildende, deren Berufsausbildungsverhältnis nur zur Wiederholung des nicht bestandenen praktischen Teils der Abschlussprüfung verlängert wird, bereits mit dem Bestehen des theoretischen Prüfungsteils, sofern sie nach den jeweils geltenden Vorschriften den Berufsschulabschluss erreicht haben.
Darüber hinaus kann die Schulaufsichtsbehörde [2] allgemein oder im Einzelfall entscheiden, dass die Ausbildung des/der Berufsschulpflichtigen den Besuch der Berufsschule entbehrlich macht und damit die Berufsschulpflicht entfällt oder vorzeitig endet.