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Die Berufsschulpflicht ist durch den Besuch der für den Beschäftigungsort oder den Wohnort zuständigen Berufsschule zu erfüllen. Die Zuständigkeit der Berufsschulen richtet sich nach den jeweiligen Schulbezirken, die von der Schulaufsichtsbehörde [2] nach § 19 Abs. 1 des Schulordnungsgesetzes [1] festgelegt werden.
Die Schulaufsichtsbehörde [2] kann, gegebenenfalls nach Anhörung des beteiligten Fachministeriums, den Besuch einer Schule oder eines Lehrgangs als Ersatz für den Berufsschulunterricht anerkennen. Hierzu gehören insbesondere der länderübergreifend für Splitterberufe eingerichtete Blockunterricht auf der Grundlage der Rahmenvereinbarung über die Bildung länderübergreifender Fachklassen für Schüler in anerkannten Ausbildungsberufen mit geringer Zahl Auszubildender (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 26. Januar 1984 in der jeweils geltenden Fassung) sowie Berufsschuleinrichtungen für Behinderte außerhalb des Saarlandes. Für private Ergänzungsschulen gilt dies nur dann, wenn die Schulaufsichtsbehörde [2] nach § 17 Abs. 1 des Privatschulgesetzes (PrivSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Mai 1985 (Amtsbl. S. 610), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 9. Juli 2003 (Amtsbl. S. 1990),[3] in der jeweils geltenden Fassung festgestellt hat, dass durch ihren Besuch die Berufsschulpflicht erfüllt wird.
Soweit Berufsschulpflichtige, die dem Unterricht aufgrund mangelnder Deutschkenntnisse nicht ausreichend folgen können, an verpflichtenden Sprachfördermaßnahmen (§ 4 Abs. 9 des Schulordnungsgesetzes [1]) teilnehmen, erfüllen sie hierdurch ihre Schulpflicht.