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Zur Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine sonderpädagogische Unterstützung im Bereich des Lernens (Lernbeeinträchtigung) meldet die Gemeinschaftsschule möglichst sechs Monate vor Beginn des neuen Schuljahres der Förderschule Lernen über die Schulaufsichtsbehörde die Kinder, bei denen das Vorliegen der Voraussetzungen für eine sonderpädagogische Unterstützung im Bereich Lernen zu erwarten ist.
Die Leitung der Gemeinschaftsschule hat sich von jedem zu meldenden Kind einen persönlichen Eindruck zu verschaffen und eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
Den Erziehungsberechtigten ist Gelegenheit zu geben, sich zu der beabsichtigten Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine sonderpädagogische Unterstützung sowie zur Umschulung in die Förderschule Lernen zu äußern. Bei dieser Anhörung sind sie auch darauf hinzuweisen, dass sie die Möglichkeit haben, einen Antrag auf gemeinsame Unterrichtung nach der Integrationsverordnung[4] zu stellen. Ihre Stellungnahme ist schriftlich oder mittels digitalem Dokument in einer von der Schulaufsichtsbehörde bereitgestellten oder zugelassenen geschützten elektronischen Umgebung festzuhalten.
Eine Förderschule überprüft Art und Umfang der Lernbehinderung in einem von ihr zu wählenden Überprüfungsverfahren, das auch psychologische Testverfahren umfassen kann. Sie leitet das Ergebnis mit sämtlichen Unterlagen unmittelbar der Schulaufsichtsbehörde zu, die bei Bedarf den Schul- oder Amtsarzt/die Schul- oder Amtsärztin oder den Schulpsychologen/die Schulpsychologin hinzuzieht.
Schüler und Schülerinnen, bei denen das Vorliegen der Voraussetzungen für eine sonderpädagogische Unterstützung anerkannt wurde, sollen nur dann in die Förderschule Lernen umgeschult werden, wenn begründete Aussicht auf einen Erziehungs- und Unterrichtserfolg besteht. Dies ist in der Regel dann anzunehmen, wenn die Umschulung dieser Schüler und Schülerinnen mindestens drei Jahre vor dem Ende ihrer allgemeinen Vollzeitschulpflicht erfolgen kann.
Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet anhand der Unterlagen über das Vorliegen der Voraussetzungen für eine sonderpädagogische Unterstützung des Kindes. Ist dieses anerkannt und stellen die Erziehungsberechtigten bis zum 1. Februar einen Antrag auf gemeinsame Unterrichtung, so leitet die Schulaufsichtsbehörde das Verfahren nach der Integrationsverordnung[4] ein. Wird in diesem Verfahren dem Antrag der Erziehungsberechtigten auf gemeinsamen Unterricht nicht stattgegeben oder haben die Erziehungsberechtigten einen solchen Antrag nicht gestellt, so entscheidet die Schulaufsichtsbehörde über die Umschulung des Kindes in die Förderschule Lernen. Die Entscheidung wird den Erziehungsberechtigen sowie gegebenenfalls dem Schul- oder Amtsarzt/der Schul- oder Amtsärztin, dem Schulpsychologen/der Schulpsychologin, der abgebenden Schule und der aufnehmenden Förderschule Lernen mitgeteilt. Haben die Erziehungsberechtigten zu erkennen gegeben, dass sie mit der Umschulung ihres Kindes in die Förderschule Lernen nicht einverstanden sind, so ist die Entscheidung zu begründen, mit Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und den Erziehungsberechtigten zuzustellen.