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An allgemein bildenden weiterführenden Schulen wird die Umschulung der übrigen nach § 6 des Schulpflichtgesetzes zum Besuch einer Förderschule verpflichteten Kinder in die betreffende Förderschule von der Schulleitung, von dem Schul- oder Amtsarzt/der Schul- oder Amtsärztin, von dem Schulpsychologen/der Schulpsychologin, vom Jugendamt oder von den Erziehungsberechtigten möglichst sechs Monate vor Beginn des Schuljahres bei der zuständigen Förderschule schriftlich beantragt. Wird die Umschulung beantragt, nimmt die Leitung der abgebenden Schule hierzu schriftlich Stellung. Antragstellung und Stellungnahme können auch mittels digitalem Dokument in einer von der Schulaufsichtsbehörde bereitgestellten oder zugelassenen geschützten elektronischen Umgebung erfolgen.
Den Erziehungsberechtigten ist Gelegenheit zu geben, sich zu der beabsichtigten Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine sonderpädagogische Unterstützung sowie zur Umschulung in die Förderschule zu äußern. Bei dieser Anhörung sind sie auch darauf hinzuweisen, dass sie die Möglichkeit haben, einen Antrag auf gemeinsame Unterrichtung nach der Integrationsverordnung[4] zu stellen. Ihre Stellungnahme ist schriftlich oder mittels digitalem Dokument in einer von der Schulaufsichtsbehörde bereitgestellten oder zugelassenen geschützten elektronischen Umgebung festzuhalten.
Die Förderschule erstellt, sofern nach den gegebenen Verhältnissen eine Überprüfung möglich ist, für die Schulaufsichtsbehörde ein sonderpädagogisches Gutachten. Ist eine Überprüfung nicht möglich oder erscheint sie nicht sinnvoll, leitet die Schule den Antrag mit einer schriftlichen oder mittels digitalem Dokument in einer von der Schulaufsichtsbehörde bereitgestellten oder zugelassenen geschützten elektronischen Umgebung erstellten Stellungnahme der Schulaufsichtsbehörde zu.
Die Schulaufsichtsbehörde kann bei Bedarf ein Gutachten des Schul- oder Amtsarztes/der Schul- oder Amtsärztin oder des Schulpsychologen/der Schulpsychologin einholen. Wünschen die Erziehungsberechtigten ein solches Gutachten, so soll es eingeholt werden.
Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet anhand der Unterlagen über das Vorliegen der Voraussetzungen für eine sonderpädagogische Unterstützung des Kindes. Ist dieses anerkannt und stellen die Erziehungsberechtigten bis zum 1. Februar einen Antrag auf gemeinsame Unterrichtung, so leitet die Schulaufsichtsbehörde das Verfahren nach der Integrationsverordnung[4] ein. Wird in diesem Verfahren dem Antrag der Erziehungsberechtigten auf gemeinsame Unterrichtung nicht stattgegeben oder haben die Erziehungsberechtigten einen solchen Antrag nicht gestellt, so entscheidet die Schulaufsichtsbehörde über die Umschulung des Kindes in die Förderschule. Die Entscheidung wird den Erziehungsberechtigten sowie gegebenenfalls dem Schul- oder Amtsarzt/der Schul- oder Amtsärztin, dem Schulpsychologen/der Schulpsychologin, der aufnehmenden Förderschule, der abgebenden Schule und bei gehörlosen, blinden und taubblinden Kindern auch dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe mitgeteilt. Haben die Erziehungsberechtigten zu erkennen gegeben, dass sie mit der Umschulung ihres Kindes in die Förderschule nicht einverstanden sind, so ist die Entscheidung zu begründen, mit Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und den Erziehungsberechtigten zuzustellen.