Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Ein- oder Umschulung in eine Förderschule erfolgt abgesehen von dem Fall des Absatzes 4 ausschließlich auf Antrag der Erziehungsberechtigten. Der Antrag der Erziehungsberechtigten ist bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter der zuständigen oder besuchten Grundschule beziehungsweise der besuchten weiterführenden Schule zu stellen. Diese leitet den Antrag zur weiteren Bearbeitung an die Schulaufsichtsbehörde.
Die Entscheidung zur Ein- oder Umschulung in eine Förderschule erfordert die Anerkennung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine sonderpädagogische Unterstützung (§ 20) grundsätzlich in dem der Förderschule entsprechenden Förderschwerpunkt. Wurde bei einer Schülerin oder einem Schüler das Vorliegen der Voraussetzungen für eine sonderpädagogische Unterstützung in mehreren Förderschwerpunkten anerkannt, besucht sie oder er die Förderschule des vorrangigen Förderschwerpunktes.
Den Erziehungsberechtigten ist vor der Entscheidung über die Ein- oder Umschulung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, wenn dies angesichts der mit dem Antrag nach Absatz 1 verbundenen Ausführungen der Erziehungsberechtigten angezeigt ist. Die Erziehungsberechtigten entscheiden, ob sie den Antrag aufrechterhalten wollen. Nach Abschluss des Verfahrens wird den Erziehungsberechtigten und den Schulen die Entscheidung über die Ein- oder Umschulung durch die Schulaufsichtsbehörde unter Angabe der Gründe schriftlich mitgeteilt; im Falle der Ablehnung der Ein- oder Umschulung in eine Förderschule wird die Mitteilung an die Erziehungsberechtigten mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen.
Erscheint der jeweiligen Schule der Besuch einer Förderschule in begründeten Einzelfällen zum Schutz des Kindeswohls (Eigen- oder Fremdgefährdung) erforderlich (§ 5 Absatz 4 Satz 2 des Schulpflichtgesetzes), entscheidet die Schulaufsichtsbehörde nach Durchführung eines Anerkennungsverfahrens (§ 20 Absatz 1) über den entsprechenden Antrag der Schule zum Besuch der Förderschule. Die Erziehungsberechtigten müssen vor der Entscheidung gehört werden; das zuständige Jugendamt wird informiert. Nach Abschluss des Verfahrens wird den Erziehungsberechtigten und den Schulen die Entscheidung über die Ein- oder Umschulung durch die Schulaufsichtsbehörde unter Angabe der Gründe schriftlich mitgeteilt; im Falle der Ein- oder Umschulung in eine Förderschule wird die Mitteilung an die Erziehungsberechtigten mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen.
Ist in einem Fall des Absatzes 4 die vorherige Durchführung des Anerkennungsverfahrens des Vorliegens der Voraussetzungen für eine sonderpädagogische Unterstützung einer Schülerin oder eines Schülers (§ 20 Absatz 1) aus Gründen des Schutzes des Kindeswohls (Eigen- oder Fremdgefährdung) nicht vertretbar, kann die Schulaufsichtsbehörde diese Schülerin oder diesen Schüler vorläufig einer Förderschule zuweisen. Die Erziehungsberechtigten müssen vor der Entscheidung gehört werden. Das zuständige Jugendamt wird informiert. Den Erziehungsberechtigten und den Schulen wird die Entscheidung über die Ein- oder Umschulung durch die Schulaufsichtsbehörde unter Angabe der Gründe schriftlich mitgeteilt; im Falle der Ein- oder Umschulung in die Förderschule wird die Mitteilung an die Erziehungsberechtigten mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Die endgültige Entscheidung trifft die Schulaufsichtsbehörde nach Abschluss des Anerkennungsverfahrens; die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.
Im Falle einer Ein- oder Umschulung in eine Förderschule beauftragt die Schulaufsichtsbehörde die aufnehmende Schule mit der Einrichtung einer Klassenkonferenz (§ 6). Spätestens am Ende des ersten Halbjahres des zweiten Schulbesuchsjahres findet eine Klassenkonferenz (§ 6) unter dem Gesichtspunkt des Fortbestands der Anerkennung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine sonderpädagogische Unterstützung statt, in der Folge spätestens alle zwei Jahre. Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet auf der Grundlage eines empfehlenden Beschlusses der Klassenkonferenz (§ 6) über die Verlängerung der Anerkennung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine sonderpädagogische Unterstützung.
Für die Umschulung in die Förderschule gilt, außer in Fällen des Absatzes 4 und 5, § 5 Absatz 1 der Allgemeinen Schulordnung vom 10. November 1975 (Amtsbl. S. 1239), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 24. Juni 2011 (Amtsbl. I S. 220), in der jeweils geltenden Fassung.