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Ist im Bereich der weiterführenden allgemein bildenden Schulen die zeitnahe Überprüfung eines Schülers/einer Schülerin, für die oder den das Vorliegen der Voraussetzungen für eine sonderpädagogische Unterstützung in Betracht kommt, nicht möglich, so kann die Schulaufsichtsbehörde diesen Schüler/diese Schülerin vorläufig der Förderschule zuweisen. Die endgültige Entscheidung trifft die Schulaufsichtsbehörde nach Abschluss des ordentlichen Überprüfungsverfahrens.
Über den Wegfall der Anerkennung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine sonderpädagogische Unterstützung und die Umschulung in eine Schule der Sekundarstufe I entscheidet die Schulaufsichtsbehörde auf der Grundlage eines Gutachtens der Förderschule.