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Vor Entscheidungen über die Befreiung behinderter Berufsschulpflichtiger vom Besuch der Berufsschule holt die Schulaufsichtsbehörde [2] in der Regel eine gutachtliche Stellungnahme der zuletzt besuchten Schule ein.
Die Befreiung vom Besuch der Berufsschule wird unter Widerrufsvorbehalt ausgesprochen. Der/Die Berufsschulpflichtige kann bis zur Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde [2] durch den Schulleiter/die Schulleiterin vom Besuch der Berufsschule beurlaubt werden.
Die Teilnahme an einer Fördermaßnahme der Arbeitsverwaltung an Stelle des Pflichtbesuchs eines zehnten beruflichen Vollzeitschuljahres nach § 10 Abs. 2 des Schulpflichtgesetzes bleibt unberührt.