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Personenbezogene Daten und Untersuchungsergebnisse, die dem Schulpsychologischen Dienst in Ausübung seiner Tätigkeit bekannt werden, unterliegen der Verschwiegenheit. Dies gilt nicht, wenn eine Gefahr für Leben oder Gesundheit einer Person nur durch die Weitergabe der Informationen abgewendet werden kann und unverzüglich Maßnahmen des Jugendamtes, der Strafverfolgungsbehörden oder anderer staatlicher Stellen erforderlich sind.
Wenn die Unterrichtung der Erziehungsberechtigten das Kindeswohl gefährdet, gilt die Schweigepflicht auch ihnen gegenüber.
Personenbezogene Daten, die für Entscheidungen oder Maßnahmen der zuständigen Stellen erheblich sind und aufgrund besonderer Rechtsvorschriften zur Vorbereitung schulischer Maßnahmen erhoben oder verarbeitet wurden, sind den zuständigen Stellen mitzuteilen. In allen anderen Fällen ist für die Weitergabe von personenbezogenen Daten die Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerinnen und Schüler erforderlich.
Aussagen vor Gericht bedürfen der Genehmigung des Dienstvorgesetzten und der Schulaufsichtsbehörde.