Gesetze
Gesetz wird geladen …
Der Schulpsychologische Dienst ist zur ordnungsgemäßen Aktenführung verpflichtet. Alle wesentlichen Ergebnisse seiner Tätigkeit hält er in Gutachten, Stellungnahmen, Empfehlungen oder Aktenvermerken fest.
Unterlagen, die der Verschwiegenheit unterliegen, sind unter Verschluss zu halten und 25 Jahre aufzubewahren. Danach sind sie zu vernichten.
Den Erziehungsberechtigten sowie volljährigen Schülerinnen und Schülern ist Gelegenheit zur Einsichtnahme in Gutachten zu geben, soweit Rechte Dritter nicht entgegenstehen. Abschnitt IV Qualitätssicherung