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Jede auf die Person einer Schülerin oder eines Schülers bezogene Tätigkeit der Schulpsychologinnen und Schulpsychologen erfolgt, soweit nachfolgend keine abweichende Regelung getroffen ist, nur mit Einverständnis der betroffenen volljährigen Schülerinnen und Schüler beziehungsweise der Erziehungsberechtigten der betroffenen minderjährigen Schülerinnen und Schüler.
Führen Schulpsychologinnen und Schulpsychologen Untersuchungen durch, an denen die betroffenen Schülerinnen und Schüler aufgrund von Rechtsvorschriften teilnehmen müssen, bedarf es keiner Einwilligung. In diesem Fall sind die betroffenen Schülerinnen und Schüler beziehungsweise die Erziehungsberechtigten darauf hinzuweisen, dass der Schulpsychologische Dienst gutachterlich und nicht beratend tätig wird.
Eine erste Beratung minderjähriger Schülerinnen und Schüler auf deren Wunsch ist ohne Zustimmung der Erziehungsberechtigten zulässig. Sind darüber hinaus weitere Maßnahmen erforderlich, bedürfen sie des schriftlichen Einverständnisses der Erziehungsberechtigten, sofern keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Benachrichtigung der Erziehungsberechtigten das körperliche, geistige oder seelische Wohl der betroffenen Schülerin oder des betroffenen Schülers gefährden kann. Das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalles ist zu dokumentieren und, wenn die Einschaltung eines Fachdienstes eines freien Trägers nicht ausreichen sollte, unverzüglich dem Jugendamt, dem Gesundheitsamt sowie der Schulaufsichtsbehörde anzuzeigen.
Wird der Schulpsychologische Dienst auf Antrag von Erziehungsberechtigten oder volljährigen Schülerinnen und Schülern tätig, soll er darauf hinwirken, dass die Betroffenen ihr Einverständnis zur Weitergabe des Untersuchungsergebnisses an Lehrkräfte, Schulleitung oder Schulaufsicht schriftlich oder in einem digitalen Dokument in einer von der Schulaufsichtsbehörde bereitgestellten oder zugelassenen geschützten elektronischen Umgebung erklären.