Gesetze
Gesetz wird geladen …
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft mit der Maßgabe, dass Artikel 1 Nr. 9 am 1. August 1993 und Artikel 4 Nr. 1 am 19. Februar 1993 in Kraft treten.
Die vierstufigen Realschulen nehmen mit Beginn des Schuljahres 1995/96 keine Schülerinnen und Schüler mehr in ihre Eingangsklassen auf.
Die an Hauptschulen im Schuljahr 1992/93 bereits eingerichteten 10. Schuljahre können bis einschließlich des Schuljahres 1997/98 weitergeführt werden. Die Regelungen des § 9 Abs. 2 Satz 1 und des § 45 Abs. 3 Nr. 3 des Schulordnungsgesetzes finden auf die Klassen des freiwilligen 10. Schuljahres und auf deren Schüler keine Anwendung. Die Berufsschulpflicht ruht während des Besuchs des 10. Hauptschuljahres.
Die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestehende private vierstufige Realschule des Bistums Trier in Neunkirchen-Wiebelskirchen kann als Ersatzschule fortgeführt werden. Macht der Schulträger von dieser Möglichkeit Gebrauch, so finden auf diese Schule die bisher für sie geltenden Vorschriften Anwendung.
Abweichend von § 23 Abs. 1 des Saarländischen Personalvertretungsgesetzes finden die Personalratswahlen der staatlichen Lehrer und Lehrhilfskräfte an Sekundarschulen in der Zeit vom 15. September bis 15. Oktober 1993 statt.