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Die öffentlichen Haupt-, Real- und Sekundarschulen nehmen ab dem Schuljahr 1997/98 keine Schüler mehr in ihre Eingangsklassen auf und laufen aus. Für die vorher in die genannten Schulen aufgenommenen Schüler gelten für die Dauer des Besuchs dieser Schulen die bestehenden schulrechtlichen Regelungen bis zum Auslaufen der jeweiligen Schule weiter. Dies gilt nicht für die Voraussetzungen und das Verfahren zum Erwerb eines mittleren Bildungsabschlusses und - ausgenommen die Schüler der Hauptschulen - für die Regelung der Beförderungskosten.
Der Wechsel der Schulträgerschaft für Gesamtschulen, Hauptschulen und Sekundarschulen erfolgt zum 1. Januar 1997; die bisherigen und die neuen Schulträger können eine abweichende Regelung vereinbaren.
Abweichend von § 23 Abs. 1 des Saarländischen Personalvertretungsgesetzes (SPersVG) finden die Personalratswahlen der staatlichen Lehrer und Lehrhilfskräfte in der Zeit vom 15. August bis 15. November 1997 statt.
Die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bestehenden Personalvertretungen der staatlichen Lehrer und Lehrhilfskräfte bleiben bis zur Neuwahl gemäß Absatz 3 bestehen.
Der nach § 96 Abs. 1 Buchst. d SPersVG zu bildende Hauptpersonalrat nimmt für die in Absatz 1 genannten auslaufenden Schulen die Aufgaben des Hauptpersonalrats wahr; soweit Erweiterte Realschulen der Aufsicht des Schulamts [2] unterstehen, nimmt der dort jeweils in Anwendung des § 95 Abs. 2 Buchstabe b) SPersVG gebildete Personalrat für die im Bereich dieses Schulamts [2] liegenden, in Absatz 1 genannten auslaufenden Schulen die Aufgaben des Personalrats wahr.
Bedienstete, die infolge der Bestimmungen dieses Gesetzes Bedienstete einer anderen Dienststelle werden, sind abweichend von § 13 Abs. 1 Buchst. b) SPersVG wählbar, wenn sie am Wahltag seit sechs Monaten in öffentlichen Verwaltungen beschäftigt sind.
Abweichend von § 23 Abs. 1 des Saarländischen Personalvertretungsgesetzes finden die Personalratswahlen der staatlichen Lehrer und Lehrhilfskräfte an…
Die Personalräte und der Hauptpersonalrat der Gemeinschaftsschulen werden bis spätestens zum Ende des nächsten regulären Wahlzeitraums gemäß § 23 des…
§ 2 Satz 1 Nr. 2 und 3, § 3 Absatz 2 und 3 sowie - jeweils ausgenommen Absatz 2 - §§ 11a und 12 des Saarländischen Lehrerbildungsgesetzes (SLBiG) vom 12. Juli…
§ 26 Absatz 1 findet erstmalig Anwendung auf die regelmäßigen Personalratswahlen im Jahr 2025. Die am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes vorhandenen…
Mit dem Wechsel der Schulträgerschaft tritt der neue Schulträger in die Arbeitsverträge der zum Zeitpunkt des Wechsels der Schulträgerschaft an den betreffenden…
Der bisherige Personalrat besteht bis zur nächsten regelmäßigen Personalratswahl fort. Satz 1 gilt entsprechend für die Jugend- und Auszubildendenvertretungen.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.