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Auskunftspflichtig sind die Schulleiter und Schulleiterinnen und die Leiter und Leiterinnen der Studien- und Landesseminare. Soweit Daten zu Erhebungsmerkmalen an den Schulen, Seminaren oder schulischen Einrichtungen nicht vorhanden sind, sind auch die Schulträger, die Schulaufsichtsbehörde, Lehrkräfte und sonstige an der jeweiligen Einrichtung tätige Personen einschließlich der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst sowie Schüler und Schülerinnen und deren Erziehungsberechtigte auskunftspflichtig. Die Befragten sind zur wahrheitsgemäßen, vollständigen und fristgerechten Beantwortung verpflichtet.
Auskunftspflichtig im Sinne des § 102 Absatz 2 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch für Erhebungen nach § 99 Absatz 7c des Achten Buches Sozialgesetzbuch ist das Statistische Amt.