Verordnung über statistische Erhebungen an den Schulen und schulischen Einrichtungen sowie den Studien- und Landesseminaren im Saarland (SchulstatistikVO) Vom 23. August 2001
Für ausschließlich statistische Zwecke dürfen den zur Durchführung statistischer Aufgaben zuständigen Stellen der Schulaufsichtsbehörde für ihren Zuständigkeitsbereich Einzelangaben aus der Erhebung übermittelt werden.
§ 7 SchulstatistikVO
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