Gesetze
Gesetz wird geladen …
Dieses Gesetz gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Schule, Schulträger und Schulaufsichtsbehörde. Es gilt für Privatschulen im Sinne des Privatschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Mai 1985 (Amtsbl. S. 610), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 24. Juni 2020 (Amtsbl. I S. 529), in der jeweils geltenden Fassung, und deren Träger ungeachtet ihrer Rechtsform, soweit sie hoheitliche Aufgaben wahrnehmen. Für Schulen in kirchlicher Trägerschaft bleibt Artikel 91 der Verordnung (EU) 2016/679 unberührt.
Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung, soweit das Recht der Europäischen Union, im Besonderen der Verordnung (EU) 2016/679 in der jeweils geltenden Fassung, unmittelbar anzuwenden ist.