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Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Schule, Schulträger und Schulaufsichtsbehörde ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung einer ihnen auf gesetzlicher Grundlage zugewiesenen Aufgabe oder in Wahrnehmung ihnen übertragener öffentlicher Gewalt erforderlich ist.
Eine Verarbeitung personenbezogener Daten auf der Grundlage einer Einwilligung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679 ist nur dann zulässig, wenn die betroffene Person im Zeitpunkt der Erteilung der Einwilligung das 14. Lebensjahr vollendet hat. Hat die betroffene Person zu dem Zeitpunkt, zu dem die Einwilligung zu erteilen ist, das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet, so ist die Einwilligung für die betroffene Person durch den Träger der elterlichen Sorge zu erteilen.