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Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Schule, den Schulträger und die Schulaufsichtsbehörde ist zulässig, wenn
sie zur Erfüllung einer der Schule, dem Schulträger oder der Schulaufsichtsbehörde auf gesetzlicher Grundlage zugewiesenen Aufgabe oder übertragener öffentlicher Gewalt erforderlich ist oder
die betroffene Person oder bei betroffenen Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die Träger der elterlichen Sorge in die jeweilige Verarbeitung der personenbezogenen Daten eingewilligt haben.
Personenbezogene Daten sind zu pseudonymisieren, sobald der mit der Verarbeitung verfolgte Zweck auch ohne Identifikation der betroffenen Person erreicht werden kann. Personenbezogene Daten sind zu anonymisieren, sobald der mit der Verarbeitung verfolgte Zweck auch ohne Identifizierbarkeit der betroffenen Person erreicht werden kann.