§ 7 SchUnfDatG
Löschung
(1)
Personenbezogene Daten nach § 4 Absatz 1 Satz 1 sind im Einzelfall unverzüglich zu löschen, soweit sie für die Erfüllung der Zwecke nach § 3 Absatz 1 und 2 nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch automatisiert nach zehn Jahren ab dem Tag des Unfalls.
(2)
Nicht personenbezogene Daten sind nach Ablauf von 30 Jahren automatisiert zu löschen.