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Die in § 3 Absatz 2 bis 3 genannten beteiligten Organisationen tragen die Kosten für die von ihnen bestellten Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder. Die nach Abzug der Verfahrensgebühr verbleibenden Kosten für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden sowie die sonstigen sächlichen und persönlichen Kosten der Geschäftsstelle tragen der Landschaftsverband Rheinland und der Landschaftsverband Westfalen-Lippe gemeinsam, der Städtetag Nordrhein-Westfalen und der Landkreistag Nordrhein-Westfalen gemeinsam sowie die Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege des Landes Nordrhein-Westfalen je zu drei Zehntel, die Vereinigungen der privaten Alten- und Pflegeheime gemeinsam zu ein Zehntel. Die Geschäftsstelle der Schiedsstelle hat diesen Organisationen die entstandenen Einnahmen und Ausgaben auf Antrag nachzuweisen.
Die Sach- und Personalkosten der Geschäftsführung und die Aufwendungen nach Absatz 1 für den Vorsitzenden und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder oder…
Die in § 3 Abs. 2 und 3 genannten beteiligten Organisationen tragen die Kosten für die von ihnen bestellten Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder.…
Die in § 3 Absatz 2 und 3 genannten beteiligten Organisationen tragen die Kosten für die von ihnen bestellten Mitglieder und Stellvertretungen. Die nach Abzug…
Die Landesverbände der Krankenkassen, die Verbände der Ersatzkassen, die Krankenhausgesellschaft Nordrhein-Westfalen sowie die Kassenärztlichen Vereinigungen…
Die sächlichen und personellen Kosten der Geschäftsführung und die Aufwendungen nach Absatz 1 für den Vorsitzenden und die zwei weiteren unparteiischen…
Beteiligte Organisationen sind in der Schiedsstelle Eingliederungshilfe für die Träger der Eingliederungshilfe der Landschaftsverband Rheinland und der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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