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Die in § 3 Absatz 2 und 3 genannten beteiligten Organisationen tragen die Kosten für die von ihnen bestellten Mitglieder und Stellvertretungen. Die nach Abzug der Verfahrensgebühr verbleibenden Kosten für die unparteiischen Mitglieder und der Stellvertretungen sowie die sonstigen Kosten der Schiedsstelle einschließlich der Geschäftsstelle tragen die beteiligten Organisationen anteilig entsprechend der Zahl ihrer Mitglieder in der Schiedsstelle. Die Geschäftsstelle hat den beteiligten Organisationen die entstandenen Einnahmen und Ausgaben einmal jährlich nachzuweisen.
Die in § 3 Absatz 2 bis 3 genannten beteiligten Organisationen tragen die Kosten für die von ihnen bestellten Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder. Die…
Die in § 3 Abs. 2 und 3 genannten beteiligten Organisationen tragen die Kosten für die von ihnen bestellten Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder.…
Die Landesverbände der Krankenkassen, die Verbände der Ersatzkassen, die Krankenhausgesellschaft Nordrhein-Westfalen sowie die Kassenärztlichen Vereinigungen…
Die Geschäftsstellen werden bei einer oder mehreren beteiligten Organisatoren gebildet und mit ihnen organisatorisch verbunden. Die Kosten der Geschäftsstelle…
Unter Berücksichtigung des Ergebnisses ihrer Entscheidung trifft die Schiedskommission auch eine Regelung über die Kostentragungspflicht der Parteien. Die…
Die Organisationen, die das jeweilige sektorenübergreifende Schiedsgremium bilden, tragen die Kosten für die von ihnen oder der zuständigen Aufsichtsbehörde…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.