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Die Landesverbände der Krankenkassen, die Verbände der Ersatzkassen, die Krankenhausgesellschaft Nordrhein-Westfalen sowie die Kassenärztlichen Vereinigungen tragen die Kosten für die von ihnen bestellten Vertreter sowie Stellvertreter selbst. Die nach Abzug der Verfahrensgebühr verbleibenden Kosten für den Vorsitzenden und die weiteren unparteiischen Mitglieder sowie die sonstigen sächlichen und persönlichen Kosten der Geschäftsstelle tragen die Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen gemeinsam sowie die Krankenhausgesellschaft Nordrhein-Westfalen je zu zwei Fünftel, die Kassenärztlichen Vereinigungen zu einem Fünftel. Die Geschäftsstelle der Landesschiedsstelle hat diesen Organisationen die entstandenen Einnahmen und Ausgaben auf Antrag nachzuweisen.
Die Landesverbände der Krankenkassen, die Verbände der Ersatzkassen, die Saarländische Krankenhausgesellschaft sowie die Kassenärztliche Vereinigung Saarland…
Die in § 3 Abs. 2 und 3 genannten beteiligten Organisationen tragen die Kosten für die von ihnen bestellten Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder.…
Die in § 3 Absatz 2 bis 3 genannten beteiligten Organisationen tragen die Kosten für die von ihnen bestellten Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder. Die…
Die Kosten für die Vorsitzenden und die weiteren unparteiischen Mitglieder der Landesausschüsse sowie die sonstigen sächlichen und persönlichen Kosten tragen…
Die Körperschaften oder Einrichtungen tragen die Kosten für die von ihnen bestellten Vertreterinnen oder Vertreter selbst. Die nach Abzug der Gebühren (§ 20)…
Die in § 3 Absatz 2 und 3 genannten beteiligten Organisationen tragen die Kosten für die von ihnen bestellten Mitglieder und Stellvertretungen. Die nach Abzug…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.