Gesetze
Gesetz wird geladen …
Kommt eine Vereinbarung nach § 123 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und § 75 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ganz oder teilweise nicht zustande, so beginnt das Schiedsverfahren mit dem bei der Geschäftsstelle der Schiedsstelle von einem der künftigen Vertragsparteien gestellten Antrag, unverzüglich über die Gegenstände zu entscheiden, über die keine Einigung erreicht werden konnte.
In dem Antrag sind der Sachverhalt zu erläutern, ein zusammenfassendes Ergebnis der vorangegangenen Verhandlungen darzulegen sowie eindeutig zu bezeichnen, über welche Gegenstände eine Entscheidung zu treffen ist. Die Geschäftsstelle leitet der anderen Vertragspartei eine Ausfertigung des Antrags zu und fordert sie unter Fristsetzung auf, zu dem Antrag Stellung zu nehmen.
In dem Antrag sind der Sachverhalt zu erläutern, ein zusammenfassendes Ergebnis der vorangegangenen Verhandlungen darzulegen sowie eindeutig zu bezeichnen, über…
In dem Antrag sind der Sachverhalt zu erläutern, ein zusammenfassendes Ergebnis der vorangegangenen Verhandlungen darzulegen sowie die Teile des beabsichtigten…
Kommt eine Vereinbarung nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch nicht zustande, für die ein Verfahren der Schiedsstelle nach § 76 des Elften Buches…
Kommt ein Vertrag nach § 129 Absatz 2, § 130b Absatz 1, § 131 Absatz 3 Satz 1 oder § 300 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ganz oder teilweise nicht…
In dem Antrag sind der Sachverhalt zu erläutern, ein zusammenfassendes Ergebnis der vorangegangenen Verhandlungen darzulegen sowie die Teile des beabsichtigten…
Das Schiedsverfahren beginnt mit dem Zugang des schriftlichen oder elektronischen Antrags einer Vertragspartei bei der Geschäftsstelle der Schiedsstelle. In dem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
Welche und warum — mit Abonnement