Gesetze
Gesetz wird geladen …
Kommt ein Vertrag nach § 112 Abs. 1 SGB V oder nach § 115 Abs. 1 SGB V bis zum 31. Dezember 1989 ganz oder teilweise nicht zustande, so beginnt das Schiedsverfahren mit dem bei der Geschäftsstelle der Landesschiedsstelle von einem der künftigen Vertragspartner gestellten Antrag, eine Einigung über den Inhalt eines Vertrages herbeizuführen oder den Inhalt eines Vertrages festzusetzen.
In dem Antrag sind der Sachverhalt zu erläutern, ein zusammenfassendes Ergebnis der vorangegangenen Verhandlungen darzulegen sowie die Teile des beabsichtigten Verfahrens aufzuführen, über die eine Einigung nicht zustandegekommen ist. Die Geschäftsstelle leitet dem/den künftigen Vertragspartner(n) eine Ausfertigung des Antrags zu und fordert ihn/sie auf, innerhalb einer von ihr gesetzten Frist zu dem Antrag Stellung zu nehmen.
Der Vertragspartner, der die Kündigung eines Vertrages nach § 112 Abs. 1 SGB V oder § 115 Abs. 1 SGB V ausspricht, hat die Geschäftsstelle der Landesschiedsstelle hierüber zu unterrichten.
Kommt ein Vertrag nach § 112 Abs. 1 SGB V oder nach § 115 Abs. 1 SGB V bis zum 31. Dezember 1989 ganz oder teilweise nicht zu Stande, so beginnt das…
In dem Antrag sind der Sachverhalt zu erläutern, ein zusammenfassendes Ergebnis der vorangegangenen Verhandlungen darzulegen sowie eindeutig zu bezeichnen, über…
Kommt ein Vertrag nach § 129 Absatz 2, § 130b Absatz 1, § 131 Absatz 3 Satz 1 oder § 300 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ganz oder teilweise nicht…
In dem Antrag sind der Sachverhalt zu erläutern, ein zusammenfassendes Ergebnis der vorangegangenen Verhandlungen darzulegen sowie eindeutig zu bezeichnen, über…
Kommt eine Vereinbarung nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch nicht zustande, für die ein Verfahren der Schiedsstelle nach § 76 des Elften Buches…
In dem Antrag ist zu erläutern, aus welchem Grunde eine Einigung nicht zustandegekommen ist. Die Geschäftsstelle leitet den Antragsgegnern/dem Antragsgegner…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.