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Kommt eine Vereinbarung nach § 78 b Abs. 1 SGB VIII innerhalb von 6 Wochen nicht zustande, nachdem eine Partei die andere schriftlich oder elektronisch zu Verhandlungen aufgefordert hat, so entscheidet die Schiedsstelle auf Antrag einer Partei unverzüglich über die Punkte, über die keine Einigung erzielt werden konnte.
In dem Antrag sind der Sachverhalt zu erläutern, ein zusammenfassendes Ergebnis der vorangegangenen Verhandlungen darzulegen sowie eindeutig zu bezeichnen, über welche Punkte eine Entscheidung zu treffen ist. Die Geschäftsstelle leitet den anderen Verfahrensbeteiligten eine Kopie des Antrages zu und fordert sie unter Fristsetzung zur Stellungnahme auf.
In dem Antrag sind der Sachverhalt zu erläutern, ein zusammenfassendes Ergebnis der vorangegangenen Verhandlungen darzulegen sowie eindeutig zu bezeichnen, über…
In dem Antrag sind der Sachverhalt zu erläutern, ein zusammenfassendes Ergebnis der vorangegangenen Verhandlungen darzulegen sowie die Teile des beabsichtigten…
In dem Antrag sind der Sachverhalt zu erläutern, ein zusammenfassendes Ergebnis der vorangegangenen Verhandlungen darzulegen sowie die Teile des beabsichtigten…
In dem Antrag ist zu erläutern, aus welchem Grunde eine Einigung nicht zustandegekommen ist. Die Geschäftsstelle leitet den Antragsgegnern/dem Antragsgegner…
Die Geschäftsstelle leitet der anderen Vertragspartei oder den anderen Vertragsparteien eine Kopie des Antrags zu. Die Erwiderung des Antrags erfolgt binnen…
In dem Antrag ist zu erläutern, aus welchem Grund eine Einigung nicht zu Stande gekommen ist. Die Geschäftsstelle leitet den Antragsgegnern/dem Antragsgegner…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.