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Die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Schiedsstelle erhält eine Reisekostenvergütung gemäß Landesreisekostengesetz vom 16. Dezember 1998 (GV. NRW S. 738) in der jeweils geltenden Fassung von der Geschäftsstelle.
Die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Schiedsstelle erhält für notwendige Barauslagen und für Zeitaufwand von der Geschäftsstelle eine pauschale Aufwandsentschädigung, deren Höhe die beteiligten Organisationen festsetzen.
Die übrigen Mitglieder der Schiedsstelle haben Anspruch auf Erstattung ihrer Reisekosten, ihrer notwendigen Auslagen und auf eine Entschädigung für Zeitaufwand durch die entsendende Organisation.
Die übrigen Mitglieder der Schiedsstelle haben Anspruch auf Erstattung ihrer Reisekosten, notwendigen Auslagen und auf eine Entschädigung für Zeitaufwand durch…
Die übrigen Mitglieder der Landesschiedsstelle oder der erweiterten Schiedsstelle haben Anspruch auf Erstattung ihrer Reisekosten, notwendigen Auslagen und auf…
Die übrigen Mitglieder der Landesschiedsstelle oder der erweiterten Schiedsstelle haben Anspruch auf Erstattung ihrer Reisekosten, notwendigen Auslagen und auf…
Die oder der Vorsitzende sowie die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder erhalten Reisekostenerstattung nach den für Beamtinnen und Beamte des Landes…
Das vorsitzende Mitglied der Schiedsstelle und seine Stellvertretungen erhalten Reisekosten nach den Vorschriften über die Reisekostenvergütung der Beamten des…
Die oder der Vorsitzende erhält Reisekostenerstattung nach den für Beamtinnen und Beamte des Landes geltenden reisekostenrechtlichen Vorschriften. Die Ansprüche…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.