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Der Vorsitzende und die weiteren unparteiischen Mitglieder der Landesschiedsstelle oder der erweiterten Schiedsstelleerhalten Reisekosten nach den Vorschriften über die Reisekostenvergütung der Beamten des Landes nach der Reisekostenstufe C von der Geschäftsstelle.
Der Vorsitzende und die weiteren unparteiischen Mitglieder der Landesschiedsstelle oder der erweiterten Schiedsstelle erhalten für notwendige Barauslagen und für Zeitverlust von der Geschäftsstelle einen Pauschbetrag, dessen Höhe die beteiligten Organisationen mit Zustimmung der zuständigen Behörde nach § 20 festsetzen.
Die übrigen Mitglieder der Landesschiedsstelle oder der erweiterten Schiedsstelle haben Anspruch auf Erstattung ihrer Reisekosten, notwendigen Auslagen und auf eine Entschädigung für Zeitverlust nach den für die Mitglieder der Organe der beteiligten Organisationen geltenden Grundsätze durch die entsendende Stelle.
Der/die Vorsitzende und die weiteren unparteiischen Mitglieder der Landesschiedsstelle oder der erweiterten Schiedsstelle erhalten Reisekosten nach den…
Die übrigen Mitglieder der Schiedsstelle haben Anspruch auf Erstattung ihrer Reisekosten, ihrer notwendigen Auslagen und auf eine Entschädigung für Zeitaufwand…
Die übrigen Mitglieder der Schiedsstelle haben Anspruch auf Erstattung ihrer Reisekosten, notwendigen Auslagen und auf eine Entschädigung für Zeitaufwand durch…
Der Vorsitz, die weiteren unparteiischen Mitglieder und die Stellvertretungen erhalten Reisekosten nach den Vorschriften über die Reisekostenvergütung für…
Das vorsitzende Mitglied der Schiedsstelle und seine Stellvertretungen erhalten Reisekosten nach den Vorschriften über die Reisekostenvergütung der Beamten des…
Die oder der Vorsitzende sowie die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder erhalten Reisekostenerstattung nach den für Beamtinnen und Beamte des Landes…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.