SchVertrPflZuwV SL — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 1 SchVertrPflZuwV SLVerordnung über die Festsetzung der Pflichtzuweisung an die Schülervertretung Vom 30. Januar 1975§ 2 Einfache SpracheDie Pflichtzuweisung des Schulträgers pro Schüler des Sekundarbereichs und pro Schuljahr beträgt 15,3 Cent.§ 2