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Die Erzieherausbildungszuweisungsverordnung vom 28. August 2019 (SächsGVBl. S. 699) wird wie folgt geändert: Bei Zuweisungen für das Schuljahr 2020/21 gelten die nachfolgenden Übergangsregelungen.
In der Überschrift werden das Komma und die Wörter „Fachrichtung Sozialpädagogik“ gestrichen.
In § 1 werden die Wörter „durch Ermäßigung oder Erlass des Schulgeldes“ durch die Wörter „oder des staatlich anerkannten Heilerziehungspflegers durch Schulgeldfreiheit“ ersetzt.
§ 2 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Zuweisungsempfänger sind freie Träger von Fachschulen mit Ausbildungsstandort im Freistaat Sachsen, die Schüler im Fachbereich Sozialwesen zum staatlich anerkannten Erzieher oder zum staatlich anerkannten Heilerziehungspfleger ausbilden.“
Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Die Zuweisung wird auf Antrag gewährt, wenn der Schulträger von keinem Schüler im Fachbereich Sozialwesen ein Schulgeld erhebt. Die Höhe der Zuweisung beträgt monatlich 100 Euro je Schüler.“
In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „oder durch das ESF-Förderprogramm ‚JobPerspektive Sachsen‘“ durch ein Komma und die Wörter „durch Förderprogramme des Europäischen Sozialfonds oder durch Landesförderprogramme“ ersetzt.
§ 3 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:
Die Nummern 2 bis 4 werden durch folgende Nummer 2 ersetzt: „2. die schriftliche Bestätigung des Schulträgers, dass im laufenden Schuljahr für alle Schüler nach § 2 Absatz 3 Satz 1 kein Schulgeld erhoben wird, und“.
Nummer 5 wird Nummer 3.
Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt: „§ 3a Übergangsregelungen für das Schuljahr 2020/21
§ 3 Absatz 1 Satz 2 gilt mit der Maßgabe, dass der Antrag spätestens bis zum 12. Februar 2021 für das laufende Schuljahr einzureichen ist. Dabei darf der Schulträger die Bestätigung nach § 3 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 auch abgeben, wenn er bereits erhobenes Schulgeld bis zum Ende des Schuljahres 2020/21 vollständig zurückerstattet.
§ 3 Absatz 2 Satz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Zuweisung spätestens bis zum 31. März 2021 ausgezahlt wird.
Auf Antrag eines Schulträgers findet für die Schüler im Fachbereich Sozialwesen, Fachrichtung Sozialpädagogik, diese Verordnung in der am 29. Dezember 2020 geltenden Fassung Anwendung, vorbehaltlich der Absätze 2 und 3. Dieser Antrag ist zugleich mit dem Antrag nach § 3 Absatz 1 Satz 2 zu stellen.“
§ 4 Satz 2 wird aufgehoben.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.