§ 32f Abs. 1 WpHGGesetz über den Wertpapierhandel
Die Bundesanstalt kann zur Überwachung der Einhaltung auch ohne besonderen Anlass Prüfungen bei den Schwarmfinanzierungsdienstleistern im Sinne des Artikels 2…
§ 11a Abs. 2 SchwarmfdPVBerücksichtigung der Informations- und Kommunikationstechnologie des Schwarmfinanzierungsdienstleisters bei der Prüfung
Der Prüfer hat im Prüfungsbericht zu beurteilen, ob der Schwarmfinanzierungsdienstleister die Anforderungen der Artikel 5 bis 14, 16 bis 19, 23 bis 25, 28 bis…
§ 4 Abs. 2 SchwarmfdPVStichtag der Prüfung und Berichtszeitraum
Berichtszeitraum der ersten Prüfung ist der Zeitraum zwischen dem Beginn der Tätigkeit als Schwarmfinanzierungsdienstleister im Sinne des Artikels 2 Absatz 1…
Art. 15 Abs. 2 32020R1503VERORDNUNG (EU) 2020/1503 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 7. Oktober 2020 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937 (Text von Bedeutung für den EWR)
Die zuständige Behörde prüft, ob die Schwarmfinanzierungsdienstleister die in dieser Verordnung vorgesehenen Pflichten erfüllen. Sie legt die Häufigkeit und die…
Art. 48 Abs. 3 32020R1503VERORDNUNG (EU) 2020/1503 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 7. Oktober 2020 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937 (Text von Bedeutung für den EWR)
Bis zum 10. Mai 2022 bewertet die Kommission nach Anhörung der ESMA die Anwendung dieser Verordnung auf Schwarmfinanzierungsdienstleister, die lediglich auf…