Erwägungsgrund 48 32020R1503
Angesichts der möglichen Auswirkungen eines Widerrufs eines Anlageangebots oder einer Interessensbekundung während einer Bedenkzeit auf die Kosten der Kapitalbeschaffung über Schwarmfinanzierungsplattformen sollte die Kommission im Rahmen ihres Berichts nach dieser Verordnung bewerten, ob die Bedenkzeit im Interesse eines effizienteren Kapitalbeschaffungsverfahrens verkürzt werden sollte, jedoch ohne dadurch den Anlegerschutz zu beeinträchtigen.