§ 38 SchwbAV
Aufstellung eines Wirtschaftsplans
(1)
Für jedes Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) ist ein Wirtschaftsplan aufzustellen.
(2)
Der Wirtschaftsplan enthält alle im Wirtschaftsjahr Zinsen, Tilgungsbeträge aus Darlehen, zurückgezahlte Zuschüsse sowie unverbrauchte Mittel des Vorjahres fließen dem Ausgleichsfonds als Einnahmen zu.
1.
zu erwartenden Einnahmen
2.
voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und
3.
voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen.
(3)
Der Wirtschaftsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.
(4)
Die Ausgaben sind gegenseitig deckungsfähig.
(5)
Die Ausgaben sind übertragbar.