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Die Eintragung von Sondervermerken zum Nachweis von weiteren Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Rechten und Nachteilsausgleichen, die schwerbehinderten Menschen nach landesrechtlichen Vorschriften zustehen, ist zulässig.
Die Eintragung von Merkzeichen oder sonstigen Vermerken, die in dieser Verordnung (§§ 2, 3, 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 3) nicht vorgesehen sind, ist unzulässig.
(Fundstelle: BGBl I 1991, 1743; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) (Vorderseite) (nicht darstellbares Ausweisformular) (Rückseite) (nicht…
einer Begleitperson des Ausweisinhabers oder der Ausweisinhaberin, wenn dieser infolge einer Behinderung in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr…
Auf Antrag des behinderten Menschen stellen die zuständigen Behörden auf Grund einer Feststellung der Behinderung einen Ausweis über die Eigenschaft als…
Kraftfahrzeuge, mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die außergewöhnlich gehbehindert, hilflos oder blind sind und dies durch die nach § 3 Abs. 1 Nr.…
Diese Richtlinie gilt für In Bezug auf Unterabsatz 1 Buchstabe a darf der Buchstabe „A“ auf dem Europäischen Behindertenausweis auch für Menschen mit…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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