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Verpflichtungen, die in Folgejahren zu Ausgaben führen, dürfen nur eingegangen werden, wenn die Finanzierung der Ausgaben durch die Einnahmen des Sondervermögens gesichert ist.
Im Wirtschaftsplan sind die Ausgaben gegenseitig deckungsfähig. Außerplanmäßige Ausgaben sind nur zulässig, wenn Die Ansätze des Wirtschaftsplans dürfen in Höhe der Mehreinnahmen überschritten werden. Außerplanmäßige Ausgaben und Mittelüberschreitungen in Höhe der Mehreinnahmen bedürfen der Einwilligung des Ministeriums für Justiz, Gesundheit und Soziales.
hierfür ein unvorhergesehenes und unabweisbares Bedürfnis besteht und
Beträge in gleicher Höhe bei anderen Ausgabeansätzen eingespart werden oder entsprechende Einnahmeerhöhungen vorliegen.
Im Übrigen gelten für die Verwaltung und Bewirtschaftung des Sondervermögens das Neunte Buch Sozialgesetzbuch und die Haushaltsordnung des Saarlandes sowie die jeweils hierzu erlassenen Vorschriften entsprechend.